Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.06.2025
  1. Allgemeines

1.1  Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen der SocialTales in München (nachstehend: „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). 

Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Dienstleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.2 Abweichende Vorschriften/AGB des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. 

Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. 

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.4  Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

1.5  Der Gerichtsstand ist München. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

1.6  Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird München als Gerichtsstand vereinbart. 

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): 

Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. 

  1. Leistungen des Auftragnehmers, Beauftragung

2.1  Der Auftraggeber erbringt für den Auftragnehmer Dienstleistungen (z.B. Beratung, Strategie, Coaching, Umsetzung, Workshops, Trainings, Vorträge) insbesondere im Bereich Social Media, Influencer Marketing, Personal Branding.

2.2  Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Schriftform oder per EMail zustande. Sofern die Beauftragung des Auftragnehmers mündlich oder telefonisch erfolgt, hängt die Wirksamkeit der Beauftragung von einer Bestätigung in Schrift- oder Textform durch den Auftragnehmer ab.

2.3  Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. 

Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2.4  Soweit der Auftragnehmer einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Auftragnehmer an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform. Die durch die Änderung/Ergänzung entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Zu den Seminarleistungen gehören insbesondere nicht die Vorbereitung der Seminarräume, Erstellung von Handouts, Übungen und sonstigen Leistungen, die notwendig und zweckdienlich sein können, um die Zielsetzung des Seminars zu erreichen. Diese Leistungen müssen gesondert beauftragt werden. 

2.5 Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Aufraggeber ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. 

Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen. 

Weitergehende Ansprüche des Auftraggeber, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht. 

Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Auftraggeber auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung. 

Abweichend von §634a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme des Werkes.

  1. Durchführung der Aufträge

3.1  Der Auftragnehmer organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich und ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

Der Auftragnehmer bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Der Auftragnehmer hat ebenfalls das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen.

Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Der Auftragnehmer behält sich die Möglichkeit vor, einen Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Erfüllungsgehilfen/Mitarbeitern des Auftragnehmers gegenüber ist unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich der Auftragnehmer weisungsbefugt. Sie werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.

Die von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter/ beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für den Auftragnehmer gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.

3.2  Liefert der Auftraggeber zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. 

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.

3.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von den erbrachten Leistungen. Erachtet der Auftragnehmer für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (zum Beispiel wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

3.4 Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.

3.5 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache mit Einverständnis von dem Auftragnehmer erteilen.

3.6 Die Lieferverpflichtung seitens des Auftragnehmers ist erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen vom Auftragnehmer zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung, trägt der Auftraggeber.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese im Auftrag als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart worden sind. Leistungsstörungen auf Auftraggeberseite entbinden den Auftragnehmer von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen.

Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen der Auftragnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

Der Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Auftragnehmers vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung durch eventuell eingesetzte Kooperationspartner der Auftragnehmer und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei dem Auftragnehmer oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. 

Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, so ist zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswerts verlangt werden.

3.8 Terminvereinbarungen des Auftragnehmers mit dem Auftragnehmer (zur Durchführung von Schulungen, Besprechungen, Meetings etc.) sind verbindlich. Die Stornierung eines vereinbarten Termins hat in Schriftform zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Termins durch den Auftraggeber weniger als 24 Stunden vor Beginn des ursprünglich vereinbarten Termins, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber 50% des für den Termin angesetzten Zeitbedarfs als Aufwand in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung da kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.9 Die Versendung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich auf digitalem Weg, soweit nicht anders vereinbart via E-Mail. Soll der Versand auf Wunsch des Auftraggebers auf dem Postweg erfolgen, erfolgt dies auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers

3.10 Die beim Auftragnehmer gebuchten Leistungen sind für den Auftraggeber nicht auf Dritte als Gläubiger übertragbar.

3.11 Der Auftragnehmer behält sich vor, in verschiedenen Bereichen seiner Tätigkeit Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen, um die Effizienz, Genauigkeit und Qualität seiner Dienstleistungen zu verbessern. Die Nutzung von KI-Tools kann unter anderem, aber nicht ausschließlich, für folgende Aufgaben erfolgen: VorÜbersetzung, Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik, Ideenfindung, Themenrecherche, Erstellen, Kürzen, Strukturieren, Zusammenfassen und Anpassen von Texten, Textteilen, Formulierungshilfen, Aufbau und Strukturierung von Texten, Keyword-Recherchen, Erstellen und Überarbeiten von Strategien und Konzepten, Grafikerstellung und -bearbeitungen. 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Nutzung von KI die geltenden Datenschutzbestimmungen und ethischen Richtlinien zu beachten und sicherzustellen, dass KI-Anwendungen nicht diskriminierend ist. Dies schließt die Vermeidung von Vorurteilen ein. 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Inhalte kritisch zu hinterfragen. Die Verbreitung von Fehlinformationen oder schädlichen Inhalten ist zu vermeiden. Der Auftragnehmer orientiert sich hier an Leitlinien der Europäischen Kommission.

  1. Mitwirkungspflichten

4.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

4.2  Sofern der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich.

4.3  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen (u.a. Zugang zu Social Media Accounts oder Social Media Management Tools).

Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Kann der Auftragnehmer die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, ist er berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, wobei der Mehraufwand nach den üblichen Vergütungssätzen vom Auftragnehmer berechnet wird.

4.4  Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen. 

4.5 Liefert der Auftraggeber zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. 

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. 

Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrecht.

4.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm an den Auftragnehmer überlassenen Daten, Informationen und Unterlagen nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass Inhalte oder Bezeichnungen (auch Domains/Marken/Design/Inhalte) weder gegen Persönlichkeitsrechte oder Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber von dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. 

Sollte der Auftragnehmer aufgrund solcher vom Auftraggeber stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) frei.

4.7  Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.

4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz zu informieren.

4.9 Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.

  1. Vergütung

5.1  Der Auftragnehmer erhält für die für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen. 

Sofern die abgegebene Schätzung nicht eingehalten werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Ein daraus eventuell resultierender Mehraufwand muss schriftlich freigegeben werden.

Sofern der Auftragnehmer Leistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber außerhalb ihres Sitzes erbringt, hat er über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 1.Klasse inkl. Sitzplatzreservierung, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,70 Euro/km netto) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.

Im Übrigen ergibt sich die Erstattung von Nebenkosten (z.B. Reisekosten) aus dem Auftrag. Der Auftragnehmer legt auf Anfrage des Auftraggebers die Belege (Kopie) vor.

5.2  Im Falle einer zeitabhängigen Vergütung wird der Auftraggeber die geleisteten Stunden des Auftragnehmers jeweils zum Monatsende schriftlich bestätigen und dem Auftragnehmer eine Abschrift erteilen. 

Der Auftragnehmer wird auf der Grundlage eines solchen Stundennachweises monatlich eine Zwischenrechnung an den Auftraggeber erstellen. 

5.3 Erstreckt sich die Leistungserbringung des Auftragnehmers über mehrere Auftragsbestandteile oder einen längeren Zeitraum, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jeweils zum Monatsende dem Auftraggeber die bis dahin angefallenen Leistungen/Aufwendungen in Rechnung zu stellen und/oder angemessene Vorschüsse zu verlangen. 

5.4  Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. 19 % USt., die der Auftragnehmer in seinen Rechnungen gesondert ausweist. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Darin sind sonstige Kosten wie für Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung etc. nicht enthalten. Materialkosten, Farbkopien, Datenversand etc. sind bis 100,00 € abgegolten. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Auftraggeber.

Eine (1) Korrekturschleife wird kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Eine einmalige Überarbeitung der angefertigten Arbeiten ist damit mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.5 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. 

5.6  Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. 

5.8 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von dem Auftragnehmer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. 

5.9 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann der Auftragnehmer jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Auftragnehmer Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

  1. Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

6.1  Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs-beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

6.2 Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte wird ausgeschlossen.

6.3 Mit vollständiger Bezahlung überträgt der Auftragnehmer – sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders geregelt – dem Auftraggeber die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den beauftragten Arbeitsergebnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die jeweils vorgesehene Einsatzdauer.

Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers zu bearbeiten bzw. zu verändern.

6.4 Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und sie mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.

Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorgenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.5 Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source- bzw. Quelldaten, offene 3D-Daten, Filmdaten und -rohmaterial samt zugehöriger Dokumentation gehören grundsätzlich nicht zum von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum von dem Auftragnehmer. 

Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z. B. Post, Anzeige, Website) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.

6.6 Von dem Auftragnehmer vorgestellte oder überreichte Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches), die nicht Teil der unmittelbar beauftragten Arbeitsergebnisse von dem Auftragnehmer darstellen, dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. 

In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung durch den Auftraggeber.

6.7 Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserteilung auf Seiten des Auftragnehmers angefertigt werden und nicht unmittelbar zum geschuldeten Leistungsergebnis gehören, verbleiben bei dem Auftragnehmer. 

Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. 

Der Auftragnehmer schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

6.9 Der Auftragnehmer ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, auch nach Vertragsende, die Arbeitsergebnisse, den Namen sowie Logo des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, in allen Medien einschließlich Internet und Social Media und im Rahmen von Wettbewerben, Vorträgen und Präsentationen.

  1. Einsatz von Dritterzeugnissen

7.1 Sind Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe von dem Auftragnehmer ist, und gibt der Auftragnehmer das Erzeugnis an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Crew gegenüber dem Dritten beschränkt (z. B. bei Verwendung von Open-Source-Software). 

7.2 Der Auftragnehmer hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch den Auftragnehmer gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung der Dritterzeugnisse beruht.

7.3 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat der Auftragnehmer das Recht, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten des Auftragnehmers gehen würde.

7.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fristverzögerungen und Mehrkosten, die nach Abschluss eines Auftrags des Auftraggebers dadurch entstehen, dass der Anbieter der Dritterzeugnisse diese ändert (z. B. Änderung von Software-Core/API), ohne dass dies für den Auftragnehmer bei der Auftragsvergabe erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen.

Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Auftraggeber als deutlich erkennbar, wenn der Auftragnehmer auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergibt oder für den Auftraggeber aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätte erkennbar sein müssen.

  1. Verwertungsgesellschaften / KSK

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie bspw. an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von dem Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten.

8.2 Sofern eine Künstlersozialabgabe für den Auftraggeber anfallen sollte, wird darüber informiert, dass der Auftraggeber für die Berechnung und Abführung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich und zuständig ist. Dies gilt entsprechend für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Künstlersozialkasse. 

Ein Abzug dieser Abgabe von der entsprechenden Honorarrechnung ist nicht zulässig.

  1. Media Planung & Durchführung

9.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihm zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. 

Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

9.2 Bei Media-Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fremdkosten in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. 

Hierfür wird eine Handlings Pauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Auftragnehmer nicht. 

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer entsteht dadurch nicht.

9.3 Budget für etwaige Werbekampagne (z.B. Meta Ads) ist in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Dieses trägt der Auftraggeber ausschließlich selbst.

  1. Sonderregelungen für Seminar, Workshops und Vorträge

10.1  Stornierungen (Abmeldungen) müssen stets schriftlich erfolgen. 

Bei Abmeldung bis vier Wochen vor Seminarbeginn kann der Teilnehmer kostenfrei stornieren. 

Bei Abmeldung kürzer als vier Wochen vor Seminarbeginn werden 100 % der Seminargebühr berechnet. 

In begründeten Fällen kann der Teilnehmer auch kürzer als vier Wochen vor Seminarbeginn seine Teilnahme auf einen späteren Termin umbuchen. 

Die Zahlungsverpflichtung für den ursprünglichen Termin bleibt dabei bestehen, für den Ersatztermin fallen dann keine Kosten mehr an. 

Bei Nichterscheinen wird die volle Seminargebühr berechnet. 

Nimmt ein Teilnehmer nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch. 

Die Seminarteilnahme ist jederzeit übertragbar.

10.2 Vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse (z.B. Epidemien, Naturereignisse) können offene Seminare virtuell (online) und nicht als Präsenz-Veranstaltung stattfinden.

Auch Inhalt und Ablauf des Seminarprogramms ebenso wie der Einsatz der Trainer können unter Wahrung des Gesamtcharakters des Seminars geändert werden.

Dies berechtigt den Teilnehmer weder zu einem Rücktritt vom Vertrag noch zu einer Minderung des Rechnungsbetrages.

10.3 Das Recht, Seminare bei zu geringer Teilnehmerzahl (unter 3) abzusagen, bleibt vorbehalten. In solchen Fällen wird ein Ersatztermin benannt. 

Bei Ausfall des Seminars durch Krankheit des Trainers, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars. 

Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet. 

Bereits geleistete Zahlungen können im Falle der Annullierung zurückverlangt werden.

10.4 Mit der Anmeldung verpflichten sich die Seminarteilnehmer zur Beachtung folgender Punkte: 

10.4.1 Seminarbegleitende Arbeitsmappen bzw. Unterlagen etc. unterliegen dem Urheberrecht und dürfen zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch vervielfältigt werden 

10.4.2 Sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Kursteilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 

10.4.3 Die Seminare dürfen ohne schriftliche Freigabe nicht aufgezeichnet, dokumentiert oder weitergegeben werden.

10.5 Das jeweilige Seminar wird nach dem derzeitigen aktuellen Wissensstand sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. 

Für erteilten Rat und die Verwertung der erworbenen Kenntnisse übernehmen wir keine Haftung. 

Der Veranstalter haftet für Schäden, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 

Er übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, die sich aufgrund fehlender Seminarvoraussetzungen bei den Teilnehmern ergeben.

  1. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

11.1  Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenn

11.1.1    im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;

11.1.2    in den Fällen des 6.2 Satz 2;

11.1.3    ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn

  • Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer ausräumen kann,
  • der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät.

11.2  Jede Kündigung bedarf der Textform.
11.3 Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, das beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer besteht in diesen Fällen nicht, auch wenn durch die Verzögerung der Auftraggeber Termine nicht einhalten kann.

11.4 Tritt der Auftraggeber von einem Auftrag vor Beginn des Projekts zurück, ist Der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Diese Stornogebühr berechnet sich wie folgt: 

  • bis zwei Monate vor Beginn des Projekts 20 %, 
  • ab zwei Monate bis einen Monat vor Beginn des Projekts 30 %, 
  • ab vier bis zwei Wochen vor Beginn des Projekts 50 %, 
  • ab einer Woche vor Beginn des Projekts 80 %.

Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an dem Auftraggeber überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

  1. Haftung

12.1  Der Auftragnehmer und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden vom Auftragnehmer wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 

In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht. 

12.2 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt. 

12.3 Als Dienstleister haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen oder anderer Dritter entstehen. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die der Auftraggeber durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können. 

12.4 In den Grenzen nach Absatz 1-3 haftet der Auftraggeber insbesondere nicht für Daten und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

12.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  1. Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Geschäftsbeziehung sind geheim zu halten. 

Insbesondere wird der Auftragnehmer alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers enthalten, streng vertraulich behandeln. 

Der Auftragnehmer wird die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

  1. Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz

14.1  Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die er zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden und vertraulich behandeln.

14.2  Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

14.3  Der Auftragnehmer wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

14.4  Der Auftragnehmer darf, personenbezogene Daten, von denen er im Rahmen des Projekts Kenntnis erlangt, außerhalb der Zweckbindung seines Auftrages nicht verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

  1. Schlussbestimmungen

15.1  Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. 

15.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 

15.3 Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.